Newsletter: Die aktualisierte ICC-Schiedsgerichtsordnung vom 1.Juni 2026
In den vergangenen Wochen hat die Internationale Handelskammer (ICC) nach und nach die Änderungen an ihrer Schiedsgerichtsordnung (ICC-Schiedsgerichtsordnung 2026) bekannt gegeben, die nun veröffentlicht wurden und heute, am 1. Juni 2026, in Kraft treten. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, gilt die ICC-Schiedsgerichtsordnung 2026 für alle Schiedsverfahren, die am oder nach dem 1. Juni 2026 eingeleitet werden.
Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen:
1. Offenlegungspflicht von Schiedsrichtern und Schiedsrichterinnen
Die ICC-Schiedsgerichtsordnung 2026 enthält gezielte Klarstellungen und Verbesserungen hinsichtlich der Offenlegungspflichten von Schiedsrichtern. Wie es bei Schiedsordnungen mittlerweile üblich ist, enthielt die ICC-Schiedsgerichtsordnung 2021 eine allgemeine Verpflichtung (potenzieller) Schiedsrichter(innen), alle Umstände offenzulegen, die ihre Unabhängigkeit in Frage stellen oder begründete Zweifel an ihrer Unparteilichkeit aufkommen lassen könnten (Artikel 11(2), der ICC-Schidsgerichtsordnung 2021). Diese Pflicht wird in der ICC Schiedsgerichtsordnung 2026 durch folgende Klarstellungen ergänzt, die auf der langjährigen Praxis des ICC-Gerichtshofs beruhen:
Artikel 12(2) sieht vor, dass potenzielle Schiedsrichter(innen) bei Zweifeln hinsichtlich der Offenlegung gewisser Tatsachen, zugunsten der Offenlegung zu entscheiden haben.
In Artikel 12 (-4) wird klargestellt, dass die Offenlegung an sich noch keine fehlende Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit begründet
Darüber hinaus führt Artikel 12(5) der ICC-Schiedsgerichtsordnung 2026 eine neue Verpflichtung der Parteien ein, (potenzielle) Schiedsrichter(innen) bei der Erfüllung ihrer Offenlegungspflichten proaktiv zu unterstützen, indem die Parteien eine Liste von Personen oder Unternehmen vorlegen sollen, die bei der Beurteilung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter(innen) zu berücksichtigen sind. Wichtig ist, dass diese von den Parteien vorgelegten Listen Schiedsrichter(innen) nicht von ihrer Offenlegungspflicht entbinden, sondern lediglich zur Unterstützung dienen sollen .
2. Kein obligatorischer Schiedsauftrag mehr
Eine der wesentlichsten Änderungen ist die Abschaffung des obligatorischen Schiedsauftrags (sog. Terms of Reference) – ein charakteristisches Merkmal des ICC-Schiedsverfahrens. Nach den bisherigen Regeln waren das Schiedsgericht und die Parteien verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Akte an das Schiedsgericht einen Schiedsauftrag zu unterzeichnen und dem ICC-Gerichtshof einzureichen. Nach der ICC-Schiedsgerichtsordnung 2026 bildet die Verfahrensmanagementkonferenz (sog. Case Management Conference, CMC) nun den Eckpfeiler für die Festlegung des Verfahrensablaufs. Die CMC muss innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Akten an das Schiedsgericht stattfinden.
Insbesondere darf nach der ersten CMC keine Partei ohne Genehmigung des Schiedsgerichts neue Ansprüche geltend machen. Die Parteien müssen deshalb sicherstellen, dass ihre Ansprüche (und Gegenansprüche) in der Einleitungsanzeige resp. der Antwort und Widerklage so umfassend wie möglich dargelegt werden.
3. Bestimmungen zum beschleunigten Verfahren und zum Eilschiedsrichterverfahren
Bereits im Jahr 2017 führte die ICC Bestimmungen für ein beschleunigtes Verfahrens (sog. Expedited Procedure Provisions) für bestimmte Streitigkeiten mit geringerem Streitwert ein. Mit der ICC-Schiedsgerichtsordnung 2026 bleibt dieser etablierte Rahmen unverändert. Dazu gehören die standardmässige Bestellung eines/-r Einzelschiedsrichters/-in, der Erlass eines Schiedsspruchs innerhalb von sechs Monaten, kürzere Verfahrensfristen sowie Begrenzungen hinsichtlich Schriftsätze, mündlichen Verhandlungen und Gesamtkosten des Schiedsverfahrens, die niedriger ausfallen als in ordentlichen Schiedsverfahren.
Gemäss der ICC-Schiedsgerichtsordnung 2026 wird die Streitwertgrenze für Ansprüche, die dem dem beschleunigten Verfahren unterliegen, von -USD 3 Mio. auf USD 4 Mio. angehoben. Dieser Streitwert gilt nur für Streitigkeiten, bei denen die Schiedsvereinbarung nach dem 1. Juni 2026 geschlossen wurde (Artikel 1(3) des Anhangs V).
Darüber hinaus werden mehrere Präzisierungen eingeführt, die darauf abzielen, die Effizienz der Bestimmungen zu Eilschiedsrichterverfahren (sog. Emergency Arbitrator Provisions) zu verbessern:
Artikel 1(2) des Anhangs IV erweitert den persönlichen Anwendungsbereich des Eilschiedsrichterverfahrens auf Parteien, die die Schiedsvereinbarung nicht unterzeichnet haben, wenn der/die Präsident(in) des ICC-Gerichtshofs auf der Grundlage der im Antrag auf einstweilige Massnahmen enthaltenen Informationen zur Überzeugung gelangt, dass eine für diese Partei verbindliche Schiedsvereinbarung vorliegt. Damit soll eine ungerechtfertigte Beschränkung des Zugangs zu dringendem einstweiligen Rechtsschutz verhindert werden.
Artikel 7 des Anhangs IV ermöglicht ausdrücklich den Erlass von einstweiligen Verfügungen, die beantragt und beschlossen werden können, ohne die anderen Parteien davon in Kenntnis zu setzen, wenn eine solche Benachrichtigung den beantragten Rechtsschutz untergraben würde (z. B. bei Vermögensverschleierung oder Vernichtung von Beweismitteln). Um den Schutz durch ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewährleisten, muss der/die Eilschiedsrichter(in) allen anderen Parteien aber unverzüglich eine angemessene Gelegenheit zur Darlegung ihres Standpunkts einräumen. Anschliessend kann er/sie die einstweilige Verfügung abändern oder aufheben. Die Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung im Falle der Nichtbefolgung bleibt jedoch in vielen Rechtsordnungen, darunter auch in der Schweiz, eine Herausforderung.
4. Neu: Bestimmungen zu besonderen Eilschiedsrichterverfahren
Die ICC-Schiedsgerichtsordnung 2026 führt in Anhang VI neue Bestimmungen für ein besonderes Eilschiedsrichterverfahren (sog. Highly Expedited Arbitration Provisions, HEAP) ein, die es den Parteien ermöglichen, sich für ein besonders effizientes Verfahren zu entscheiden, das innerhalb von drei Monaten nach der ersten CMC in einem endgültigen Schiedsspruch mündet. Die HEAP sind für weniger komplexe Streitigkeiten vorgesehen, unabhängig von deren Streitwert. Im Gegensatz zu den bestehenden Bestimmungen zum zum beschleunigten Verfahren gelten die HEAP nicht automatisch ab einem bestimmten Streitwert. Die Parteien müssen sich ausdrücklich für dieses Verfahren entscheiden, entweder in ihrer Schiedsklausel bei Vertragsschluss oder später, nachdem eine Streitigkeit entstanden ist.
Im Rahmen des HEAP werden Streitigkeiten von einem/-r Einzelschiedsrichter(in) entschieden, wobei das Verfahren "vorgezogen" wird, so dass der Kläger die Klageschrift zusammen mit der Einleitungsanzeige und der Beklagte die Klageantwort zusammen mit der Antwort auf die Einleitungsanzeige einreichen muss. Den Parteien wird zudem empfohlen, Beweismittel frühzeitig vorzulegen.
Schiedsrichter(innen) verfügen über einen weiten Ermessensspielraum, um das Verfahren zügig zu gestalten. Die Parteien sollten sich auf eine begrenzte Anzahl von Schriftsätzen, mögliche Einschränkungen bei Zeugenaussagen, einen möglichen Verzicht auf die Vorlage von Urkunden und sogar auf eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einstellen.
Bemerkenswert ist, dass sich die Parteien auf einen Schiedsspruch ohne Begründung einigen können. Dies mag zwar Zeit sparen, doch sollten die Parteien etwaige Bedenken hinsichtlich der Vollstreckung berücksichtigen, da in einigen Rechtsordnungen – nicht jedoch in der Schweiz – das Fehlen einer Begründung Anlass geben kann, den Schiedsspruch anzufechten oder sich seiner Vollstreckung zu widersetzen.
5. Vorzeitige Entscheidung
Unter der ICC-Schiedsgerichtsordnung ist seit langem anerkannt, dass ein Schiedsgericht vor Erlass des endgültigen Schiedsspruchs über bestimmte von den Parteien vorgebrachte Ansprüche oder Einreden entscheiden kann; entsprechende Leitlinien sind in den Hinweisen für Parteien und Schiedsgerichte zur Durchführung des Schiedsverfahrens enthalten. Die Befugnis des Schiedsgerichts zur vorzeitigen Erledigung ist nun in Artikel 30 der ICC-Schiedsgerichtsordnung 2026 ausdrücklich festgehalten.
Das Schiedsgericht kann in seiner Entscheidung den Stand des Verfahrens sowie Zeit- und Kosteneffizienz berücksichtigen. Dies bedeutet, dass ein Antrag auf vorzeitige Erledigung unverzüglich gestellt werden sollte, da ein Antrag zu einem späteren Zeitpunkt den Zweck der Effizienz zunichte machen könnte, weil dadurch unnötiger Zeit- und Kostenaufwand verursacht wird.
6. Andere Änderungen
Schliesslich sieht die ICC-Schiedsgerichtsordnung 2026 folgende Änderungen vor:
Entsprechend der modernen Schiedsgerichtsbarkeit sollten wesentliche Schriftsätze, darunter die Einleitungsanzeige, die Antwort auf die Einleitungsanzeige und etwaige Anträge auf Beitritt einer weiteren Partei elektronisch beim Sekretariat eingereicht werden (Artikel 3 der ICC-Schiedsgerichtsordnung 2026). Die Einreichung kann auch über ICC Case Connect erfolgen, die digitale Plattform der ICC für Kommunikation und Dokumentenaustausch.
Es wird nicht mehr allgemein erwartet, dass Schiedsgerichte den endgültigen Schiedsspruch innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Schiedsauftrags fällen. Da diese Frist in der Praxis oft nicht eingehalten wurde, überlässt Artikel 34 der ICC-Schiedsgerichtsordnung 2026 es dem/der Präsidenten/-in des ICC-Gerichtshofs, die Frist unter Berücksichtigung des Verfahrenszeitplans festzulegen.
Der neu eingeführte Artikel 12(8) der ICC-Schiedsgerichtsordnung 2026 verpflichtet Schiedsrichter(innen) nun zur Wahrung der Vertraulichkeit. Da diese Bestimmung nicht für die Parteien gilt, sollten die Parteien erwägen, separate Vertraulichkeitsverpflichtungen zu vereinbaren, sofern dies gewünscht wird und sofern das auf das Schiedsverfahren anwendbare Recht keine solchen Verpflichtungen enthält. Dies ist beispielsweise bei Verfahren mit Sitz in der Schweiz der Fall, da das Schweizer Schiedsrecht keine spezifischen Vertraulichkeitsbestimmungen enthält.
Fazit
Die ICC-Schiedsgerichtsordnung 2026 stellt eine Modernisierung des ICC-Schiedsverfahrens dar und bietet insbesondere neue attraktive Möglichkeiten für Parteien, die eine möglichst zügige Beilegung ihrer Streitigkeit anstreben. Angesichts der Anhebung der Schwelle für die Anwendung der Bestimmungen zum beschleunigten Verfahren auf USD 4 Mio. sollten Parteien in Erwägung ziehen, auf die Anwendung dieser Bestimmungen zu verzichten oder die Schwelle des Streitwerts herabzusetzen, wenn sie es vorziehen, dass ihr Streitfall von einem Dreierschiedsgericht statt von einem/-r Einzelschiedsrichter(in) entschieden wird.
Sollten Sie Fragen zu der neuen ICC-Schiedsgerichtsordnung 2026 haben oder Ihre Standard-Schiedsgerichtsklauseln anpassen wollen, zögern Sie bitte nicht, sich an unser Team bei Wartmann Merker zu wenden. Wir helfen Ihnen gerne weiter.