Newsletter: Neuer Entscheid zu Retrozessionen

Urteil Handelsgericht Zürich HG230143-O vom 30. September 2025: Anforderungen an Verzicht auf Retrozessionen bei der Anlageberatung

Ausgangslage

Am 27. Februar 2024 hat sich das Bundesgericht erstmals zu den Anforderungen an einen Retrozessionsverzicht im Execution-Only-Geschäft geäussert und den Vorausverzicht als gültig beurteilt (4A_496/2023). Die Frage, ob im Execution-Only-Geschäft überhaupt eine Herausgabepflicht besteht, liess es jedoch offen. Darüber haben wir in einem früheren Newsletter informiert.

Das Handelsgericht Zürich hat in einem kürzlich publizierten Urteil (HG230143-O vom 30. September 2025) die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Retrozessionen bestätigt und auf die dauernde Anlageberatung angewandt. Die Bankkunden hatten unter anderem auf Herausgabe von Retrozessionen aus strukturierten Produkten geklagt. Das Gericht wies die Klage ab.

Anforderungen an den Retrozessionsverzicht

Gemäss etablierter Rechtsprechung setzt ein wirksamer Vorausverzicht eine vollständige und wahrheitsgetreue Information über die zu erwartenden Retrozessionen voraus. Damit der Kunde den Umfang der zu erwartenden Retrozessionen erfassen kann, muss er zumindest die Eckwerte der bestehenden Retrozessionsvereinbarungen mit Dritten sowie die Grössenordnung der zu erwartenden Retrozessionen kennen.

Im konkreten Fall wurde der Kunde darüber informiert, dass die Retrozessionen für strukturierte Produkte zwischen 0-2% des Emissionspreises betragen. Da dem Kunden bei der Anlageberatung die Emissionswerte bekannt sind, bilden diese gemäss Handelsgericht eine geeignete Berechnungsgrundlage. Ebenso erachtete das Handelsgericht die Bandbreite von 0-2% als genügend bestimmt. Der Kunde konnte somit abschätzen, wie hoch die Retrozessionen sein werden, weshalb der Vorausverzicht gültig war.

Bemerkungen

Das Handelsgericht Zürich hat die bundesgerichtliche und kantonale Rechtsprechung auf die Anlageberatung angewandt. Die Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen gültigen Vorausverzicht auf Retrozessionen verdichtet sich somit weiter, was zu begrüssen ist.

Das Handelsgericht hat in seinen Erwägungen nicht differenziert, ob es sich um eine transaktionsbezogene oder portfoliobezogene Anlageberatung handelt. Entgegen gewissen Lehrmeinungen scheint das Handelsgericht nicht davon auszugehen, es müsse bei einer portfoliobezogenen Anlageberatung zusätzlich eine Prozentbandbreite im Verhältnis zu den "Assets under Advice" angegeben werden. Unseres Erachtens zu Recht führt das Handelsgericht aus, dass der Kunde hier die Höhe der Entschädigung abschätzen konnte, weshalb der Vorausverzicht gültig war. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig (Stand 12. Februar 2026).

Für Rückfragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.