Newsletter: Lohnfortzahlungspflicht bei Suchtkrankheiten
Im kurz vor Jahresende veröffentlichten Entscheid BGer 4A_221/2025 vom 11. September 2025 (zur Publikation vorgesehen) befasst sich das Bundesgericht mit der Frage, ob bei einer Alkoholabhängigkeit eine Lohnfortzahlungspflicht besteht und wie die Rechtslage ist, wenn mehrere Gründe für eine Arbeitsverhinderung vorliegen. Der Entscheid sorgte medial für Aufsehen.
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer war seit Anfang 2007 als Servicetechniker angestellt. Ende September 2022 verursachte er in stark alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall. Daraufhin wurde ihm der Führerausweis entzogen und es kam zu einer Verurteilung. Der Arbeitnehmer war vom Unfalltag an bis Ende Januar 2023 infolge einer diagnostizierten Alkoholabhängigkeit und deren teils stationärer Behandlung zu 100% arbeitsunfähig. Strittig war vor Bundesgericht, ob die Arbeitgeberin zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist.
Lohnfortzahlungspflicht bei Alkoholabhängigkeit?
Damit ein Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, muss er aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sein (vgl. Art. 324a Abs. 1 OR).
In der Lehre ist stark umstritten, ob die Arbeitsverhinderung infolge von Alkohol- und Drogensucht als unverschuldet im Sinne dieser Bestimmung gilt. Vereinfacht gesagt galt nach der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung, dass eine süchtige Person ihren Zustand selbst verschuldet hat. Diese Rechtsprechung änderte sich 2019. Seit BGE 145 V 215 kann fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung nun auf das Arbeitsvertragsrecht (Art. 319 ff. OR) übertragen: Dementsprechend gelten Alkohol- und Drogensucht heute als Krankheit, wobei auch sog. primäre Suchterkrankungen, d.h. solche ohne vorangehende psychische Grunderkrankung, nicht mehr von vornherein als verschuldet gelten. Vielmehr muss nach den Besonderheiten des Einzelfalls beurteilt werden, ob eine Arbeitsverhinderung infolge von Alkohol- oder Drogensucht unverschuldet ist. Hierbei ist grundsätzlich von fehlendem Verschulden auszugehen, wenn jemand "über längere Zeit gleichsam unmerklich in eine immer tiefer werdende Abhängigkeit abgleitet" (BGer 4A_221/2025 vom 11. September 2025, E. 2.3.1.). Im beurteilten Fall war unstrittig, dass es sich bei der Alkoholsucht des Arbeitnehmers um eine solche Krankheit handelte.
Lohnfortzahlungspflicht bei mehreren Verhinderungsgründen?
Strittig war hingegen, was bei mehreren Gründen für eine Arbeitsverhinderung gilt. Die Arbeitgeberin machte geltend, der Arbeitnehmer sei zwar aufgrund seiner Alkoholsucht krankheitsbedingt an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert gewesen. Gleichzeitig sei er jedoch auch deshalb an der Erbringung der Arbeitsleistung als Servicetechniker im Aussendienst verhindert gewesen, weil er Ende September 2022 wissentlich und willentlich in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt habe und ihm in der Folge der Führerausweis entzogen wurde, den er für die Erfüllung des Arbeitsvertrags benötigt habe. Das Bundesgericht teilt diesen Standpunkt nicht:
Es ruft zunächst die Rechtsprechung (BGer 4A_232/2019 vom 18. November 2019, E. 3.2.2) in Erinnerung, wonach die Lohnfortzahlungspflicht einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem unverschuldeten Verhinderungsgrund und dem Ausbleiben der Arbeitsleistung voraussetzt. Deshalb gilt, dass bei mehreren Gründen für eine Arbeitsverhinderung für die jeweilige Zeitperiode beurteilt werden muss, aus welchem Grund der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert ist und ob der jeweilige Grund als verschuldet oder unverschuldet gilt (BGer 4A_221/2025 vom 11. September 2025, E. 2.3.3.). Im beurteilten Fall lagen keine solche überlagernden und unabhängig voneinander bestehenden Gründe für eine Arbeitsverhinderung vor. Denn ohne die fortgeschrittene Alkoholsucht des Arbeitnehmers wäre es nicht zum Verkehrsunfall mit anschliessender fürsorgerischer Unterbringung und stationärer Behandlung gekommen. Der Entzug des Führerausweises änderte also nichts an der bereits bestehenden Arbeitsverhinderung infolge Krankheit samt stationärer medizinischer Behandlung. Mit anderen Worten: Der Führerausweisentzug war kein für sich bestehender unabhängiger Grund für eine Arbeitsverhinderung, sondern "ein weiteres Glied in der Kausalkette" (BGer 4A_221/2025 vom 11. September 2025, E. 2.3.4). Das Bundesgericht bejahte somit eine Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin. Es liess offen, ob der erfolgte Führerausweisentzug für sich allein genommen als Arbeitsverhinderung nach Art. 324a Abs. 1 OR zu betrachten wäre.
Fazit
Der jüngste Entscheid hat Auswirkungen über die Lohnfortzahlungspflicht (Art. 324a Abs. 1 OR) hinaus, indem er für den zeitlichen Kündigungsschutz zu beachten sein wird: Das Gesetz gewährt dem Arbeitnehmer nach Ablauf der Probezeit Schutz vor einer Kündigung, während er ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist (vgl. Art. 336c Abs. 1 lit. b OR). Ob der Arbeitnehmer durch eine Krankheit oder einen Unfall unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert ist, beurteilt sich nach den gleichen Gesichtspunkten wie bei der Lohnfortzahlungspflicht. Es gilt also der gleiche Verschuldensbegriff. Die Bedeutung darf aber auch nicht überschätzt werden: Zum einen sind Alkohol- und Drogenkonsum bei jüngeren Menschen glücklicherweise rückläufig. Zum anderen wird trotz des Entscheids eine Einzelfallbeurteilung notwendig sein.