Newsletter: Keine Herausgabepflicht für Retrozessionen bei Execution-Only

Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2025 vom 12. Januar 2026 (zur Publikation vorgesehen): Bundesgericht verneint Herausgabepflicht von Retrozessionen bei Execution-Only

In einem heute (13. Februar 2026) veröffentlichten Entscheid klärt das Bundesgericht die seit langem umstrittene Frage nach der Herausgabepflicht von Retrozessionen beim Execution-Only-Geschäft (s. dazu unseren früheren Newsletter). Wie schon die Vorinstanzen verneint auch das Bundesgericht eine Herausgabepflicht.

Sachverhalt und Erwägungen des Bundesgerichts

Eine Bankkundin führte bei einer Genfer Privatbank ein Konto/Depot in einer Execution-Only-Beziehung. Zwischen 2010 und 2017 vereinnahmte die Bank Entschädigungen aus dem Vertrieb von Fonds und strukturierten Produkten an die Kundin von insgesamt CHF 31'477. Die Genfer Gerichte wiesen die Klage auf Herausgabe der Retrozessionen ab (zum Ganzen: Sachverhalt A-C).

Das Bundesgericht ruft zunächst die Grundsätze zur Herausgabepflicht bei der Vermögensverwaltung in Erinnerung (E. 3.2). Demzufolge ist die Beauftragte nach Art. 400 Abs. 1 OR verpflichtet, über ihre Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihr infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. Der Herausgabepflicht unterliegen auch Vermögenswerte, welche die Beauftragte von Dritten erhalten hat, wenn ihr diese als direktes Ergebnis der Auftragsausführung zugekommen sind. Entscheidend ist, ob ein innerer Zusammenhang zwischen Auftragsausführung und Vermögensvorteil besteht, der die Gefahr von Interessenkonflikten begründet; blosse Gelegenheitsvorteile ohne inneren Zusammenhang (etwa Trinkgelder oder übliche Geschenke unter Geschäftsleuten) sind nicht herauszugeben. Das entscheidende Kriterium zur Beurteilung des inneren Zusammenhangs und damit der Herausgabepflicht ist die Gefahr eines Interessenkonflikts.

Diese Grundsätze überträgt das Bundesgericht auf die in der Lehre umstrittene Frage (E. 3.4.1 f.) zur Herausgabepflicht im Execution-Only-Geschäft (E. 3.5 f.). Die Bank treffen bei Execution-Only keine allgemeinen Interessenwahrungs- oder Informationspflichten. Zudem hat sie bei der reinen Ausführung von Kundenaufträgen keinen Einfluss darauf, welche Transaktionen der Kunde durchführt. Der Erhalt von Retrozessionen hängt damit nicht vom Verhalten der Bank ab, sondern ausschliesslich von den Entscheidungen des Kunden. Es besteht keine Gefahr von Interessenkonflikten und daher kein innerer Zusammenhang zwischen Auftragsausführung und Vermögensvorteil und keine Herausgabepflicht.

Nichts anderes ergibt sich gemäss Bundesgericht aus der aufsichtsrechtlichen Bestimmung zur Herausgabe von Entschädigungen durch Dritte (Art. 26 FIDLEG). Es erwog dazu, dass sich diese Bestimmung gemäss Botschaft zwar auch auf das Execution-Only-Geschäft beziehen könne. Art. 26 FIDLEG diene jedoch ebenfalls der Vermeidung von Interessenkonflikten, weshalb auch aus aufsichtsrechtlicher Sicht die Gefahr eines Interessenkonflikts das entscheidende Beurteilungskriterium sei (E. 3.6.5).

Angesichts dessen verneinte das Bundesgericht einen Herausgabeanspruch. Die Gültigkeit der Verzichtserklärung der Bankkundin musste es nicht beurteilen (E. 3.7).

Bemerkungen

Das Urteil des Bundesgerichts klärt eine seit langem umstrittene und von den kantonalen Gerichten teils unterschiedlich beantwortete Frage. Deren Klärung schafft Rechtssicherheit, was zu begrüssen ist.

Die Erwägungen des Bundesgerichts überzeugen auch in der Sache. Es leuchtet ein, dass für die Beurteilung der Herausgabepflicht wesentlich auf deren Zweck (Vermeidung von Interessenkonflikten) abzustellen ist. Bei der reinen Ausführung von Kundenaufträgen besteht keine Gefahr von Interessenkonflikten. Es besteht kein innerer Zusammenhang zwischen Retrozessionen und Auftragsausführung. Zudem dürfte diese Auslegung eine sinnvolle und klare Abgrenzung zwischen direkten und indirekten Vorteilen ermöglichen.

Das Urteil unterstreicht einmal mehr die Bedeutung der im Einzelfall schwierigen Abgrenzung von Execution-Only und Anlageberatung.

Für Rückfragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.