Newsletter: Eine begrüssenswerte Revision der Regeln zur Beweisaufnahme in internationalen Zivilverfahren – trotz neuer Unsicherheiten
1. Die Revision des Beweisaufnahmeverfahrens in internationalen Zivilprozessen
Eine am 1. Januar 2026 in Kraft tretende Revision von Art. 11 und 11a IPRG und der Schweizer Erklärung Nr. 5 zum Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HBewÜ) soll Beweisaufnahmen in der Schweiz bei grenzüberschreitenden Zivilprozessen vereinfachen.
Erfahrungsgemäss besteht in ausländischen Zivilprozessen regelmässig ein Bedürfnis, sich auf in der Schweiz befindliche Beweismittel wie Dokumente oder die Befragung von Mitarbeitenden, Zeugen oder Experten zu stützen. Solche Beweismittel müssen nach den Regeln über die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen erhoben werden. Andernfalls riskieren die handelnden Personen, sich nach Art. 271 StGB strafbar zu machen, der hoheitliche Handlungen für einen fremden Staat auf schweizerischem Gebiet verbietet.
Mit der Revision sollen Befragungen und Anhörungen von Personen in der Schweiz mittels elektronischer Kommunikationsmittel vereinfacht werden. Zudem wird die freiwillige Herausgabe von in der Schweiz befindlichen Dokumenten in ausländischen Verfahren kodifiziert.
Nachfolgend werden die wesentlichen Aspekte der Revision vorgestellt und aufgezeigt, inwiefern damit die Beweisaufnahme in ausländischen Zivilverfahren vereinfacht, aber auch neue Unsicherheiten geschaffen werden.
2. Vereinfachung der Befragung oder Anhörung mittels elektronischer Kommunikationsmittel in internationalen Zivilprozessen
Was ändert sich?
Bislang brauchte es für die Befragung einer Verfahrenspartei oder eines Dritten durch eine von einer ausländischen Behörde ermächtigte Person (sog. Commissioner) mittels Telefon- oder Videokonferenz im Rahmen eines ausländischen Gerichtsverfahrens eine vorgängige Bewilligung. Neu genügt eine rechtzeitige Mitteilung an das Bundesamt für Justiz und die zuständige kantonale Zentralbehörde (neue Schweizer Erklärung Nr. 5 zu Art. 15, 16 und 17 HBewÜ). Die neue Regelung ermöglicht eine flexiblere und effizientere Beweisaufnahme in internationalen Zivilprozessen.
Die Mitteilung ist rechtzeitig, wenn sie mindestens vierzehn Tage vor der Telefon- oder Videokonferenz eingeht, wobei eine E-Mail ausreicht. Die Mitteilung kann namentlich durch das ausländische Gericht, ausländische oder inländische Rechtsvertreter, die Parteien oder die betroffene Person erfolgen.
Zum Schutz der betroffenen Person sieht die neue Schweizer Erklärung Nr. 5 vor, dass diese in ihrer Muttersprache aussagen und verlangen darf, dass ihr die wesentlichen Aussagen anderer an der Konferenz teilnehmenden Personen übersetzt werden. Aus datenschutzrechtlicher Sicht wird verlangt, dass die eingesetzte Technik Schutz vor unbefugtem Bearbeiten der Personendaten gewährleistet und dass die Ergebnisse der Beweisaufnahme ausschliesslich für die Zwecke des ausländischen Verfahrens verwendet werden, für die die Beweisaufnahme durchgeführt worden ist (sog. Spezialitätsprinzip).
Neu ist auch, dass diese Regelung selbst bei Staaten angewendet wird, die nicht Vertragsstaaten des HBewÜ sind (Art. 11 Abs. 3 IPRG). Diese Bestimmung ist deshalb auch hilfreich im Verhältnis zu Vertragsstaaten, die das II. Kapitel nicht übernommen haben, und deshalb auch nicht gewillt sind, für eine Befragung in der Schweiz einen Commissioner zu bestellen. Nach unserer Erfahrung mit Verfahren in Singapur erhoffen wir uns damit eine Erleichterung in der Kommunikation mit ausländischen Gerichten.
Was bleibt gleich?
Der notwendige Inhalt der Mitteilung, wie er neu in Schweizer Erklärung Nr. 5 zum HBewÜ aufgeführt wird, entspricht dem früheren Gesuch an die Bewilligungsbehörde. Wie bisher muss eine Kopie des Beschlusses des ausländischen Gerichts beigelegt werden, mit dem der Commissioner bestellt wird.
Weiterhin ist unabdingbare Voraussetzung, dass die betroffene Person freiwillig an der Befragung teilnimmt und diese ohne Zwang erfolgt. Der Mitteilung ist eine schriftliche Zustimmungserklärung beizulegen, die jederzeit widerrufen werden kann.
Im Übrigen gelten weiterhin die Bestimmungen von Art. 19-20 HBewÜ. Namentlich kann ein Vertreter der kantonalen Zentralbehörde oder einer von ihr bezeichneten anderen Behörde an der Befragung teilnehmen. Von dieser Möglichkeit wird allerdings üblicherweise kein Gebrauch gemacht.
Unverändert ist der Commissioner bei der Befragung für die Einhaltung der Bestimmungen des HBewÜ und der Voraussetzungen für eine genehmigungsfreie Befragung verantwortlich. Ebenso hält die neue Schweizer Erklärung Nr. 5 zum HBewÜ fest, dass die strafrechtlichen Geheimhaltungsbestimmungen der Schweiz vorbehalten bleiben.
Was gilt für andere Beweisaufnahmehandlungen?
Für andere Formen der Beweisaufnahme, beispielsweise die Durchführung eines Augenscheins durch einen Commissioner, muss weiterhin vorgängig eine Bewilligung eingeholt werden.
Was bedeutet die Änderung in Bezug auf die Strafbarkeit nach Art. 271 StGB?
Neu entfällt die Strafbarkeit nach Art. 271 StGB, wenn die Mitteilung gemäss Schweizer Erklärung Nr. 5 HBewÜ erfolgt ist und die aufgeführten Voraussetzungen für die Befragung (insb. auch Gewährung der Datensicherheit und des Spezialitätsprinzips) eingehalten werden.
Ist das Bundesamt für Justiz oder die kantonale Zentralbehörde der Ansicht, dass die Mitteilung den Voraussetzungen nicht genügt, kann sie die Beweisaufnahme nicht verbieten. Ihr steht aber die Möglichkeit offen, Strafanzeige einzureichen. Zur Reduktion dieses Risikos kann es sich in der Praxis empfehlen, das Bundesamt für Justiz oder die kantonale Zentralbehörde vorab um eine informelle Einschätzung zu ersuchen. Damit entfällt allerdings gerade die mit der Revision beabsichtigte Vereinfachung und Zeitersparnis.
3. Freiwillige Herausgabe von Beweismitteln und Eingaben in ausländischen Verfahren
Unter welchen Voraussetzungen ist die freiwillige Herausgabe zulässig?
Art. 11 Abs. 2 IPRG sieht neu vor, dass eine Prozesspartei, die sich in der Schweiz aufhält, unmittelbar zur Übermittlung von Eingaben oder Beweismitteln aufgefordert werden kann. Dabei handelt es sich um eine Kodifizierung des geltenden Rechts und der Praxis. Demnach darf sich die verfahrensführende ausländische Behörde, eine von ihr beauftragte Person oder der Parteivertreter in US-amerikanischen Pre-Trial-Discovery-Verfahren direkt an eine sich in der Schweiz aufhaltende Partei wenden und diese zur Übermittlung einer Eingabe oder eines Beweismittels auffordern. Voraussetzung ist, dass die Mitwirkungsverweigerung für die Partei ohne Strafandrohung erfolgt und die Aufforderung auf dem Rechtshilfeweg zugestellt wird.
Der Rechtshilfeweg entfällt gänzlich, wenn die betroffene Partei ein Zustelldomizil im Ausland hat, z.B. ein Rechtsvertreter im Staat des ausländischen Verfahrens. In diesem Fall liegt keine hoheitliche Handlung in der Schweiz i.S.v. Art. 11 Abs. 1 IPRG vor.
Sind die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 2 IPRG erfüllt und leistet eine Partei der Aufforderung der ausländischen Behörde Folge, so macht sie sich nicht nach Art. 271 StGB strafbar. Sie muss aber die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten wahren, wie das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis oder das Bankkundengeheimnis.
In welchen Fällen ist weiterhin der Rechtshilfeweg zu beschreiten?
Für folgende Fälle gilt Art. 11 Abs. 2 IPRG demgegenüber nicht:
Die von der Aufforderung betroffene Person ist keine Prozesspartei, sondern eine Drittperson wie Zeugen oder Experten.
Die Mitwirkungsverweigerung hat mehr als bloss zivilverfahrensrechtliche Folgen, insbesondere wenn eine Sanktion angedroht wird (z.B. Contempt of Court).
Ein Vertreter oder eine Vertreterin der ausländischen Behörde begibt sich zur Entgegennahme einer Eingabe oder eines Beweismittels in die Schweiz.
Was gilt für Beweismittel, über welche die Schweizer Partei nicht "frei verfügen" kann?
Unklar ist das Verhältnis dieser neuen Bestimmung zum in der Lehre kritisierten Bundesgerichtsurteil BGE 148 IV 66 aus dem Jahr 2021 im Zusammenhang mit einem US-Strafverfahren. Darin lässt das Bundesgericht die Herausgabe von Dokumenten im ausländischen Verfahren nur zu, wenn die Schweizer Partei darüber "frei verfügen" kann, d.h. wenn keine vertraulichen Informationen über Dritte (z.B. Kunden oder Mitarbeiter) betroffen sind. Andernfalls droht eine Strafbarkeit nach Art. 271 StGB – auch bei freiwilliger Herausgabe. Es sprechen gute Gründe dafür, dass Art. 11 Abs. 2 IPRG nun eine gesetzgeberische Klarstellung bedeutet, wonach eine Schweizer Partei Dokumente und weitere Beweismittel in einem ausländischen Verfahren auch dann freiwillig offenlegen darf, wenn sie nicht "frei" darüber verfügt. Aufgrund der potenziell drohenden Strafbarkeit ist bis zur höchstrichterlichen Klärung bei der Herausgabe solcher Dokumente aber weiterhin Vorsicht geboten.