Newsletter: Beeinträchtigung der Handelsschifffahrt um die arabische Halbinsel – Rechtliche Auswirkungen auf internationale Kaufverträge aus Sicht des Schweizer Rechts

Aktuelle Situation: De facto-Sperrung eines globalen Nadelöhrs

Seit Ende Februar 2026 ist die Strasse von Hormuz faktisch nur eingeschränkt passierbar. Als zentrale Verbindung zwischen dem Persischen Golf und dem offenen Ozean ist sie für einen erheblichen Teil des weltweiten Energiehandels unverzichtbar. Der Tankerverkehr ist zeitweise nahezu zum Erliegen gekommen, zahlreiche Schiffe liegen innerhalb des Golfs vor Anker. Zwar wurde am 8. April 2026 eine Waffenruhe zwischen den USA und dem Iran vereinbart und die Blockade formell aufgehoben. Die Lage bleibt jedoch angespannt: Angriffe auf Handels- und Kreuzfahrtschiffe sowie militärische Zwischenfälle zeigen, dass eine sichere Durchfahrt weiterhin nicht gewährleistet ist. Zusätzlich drohen weitere Eskalationen durch die vom Iran unterstützte Huthi‑Miliz im Jemen im Bereich der Meerenge Bab al‑Mandab, die den Suezkanal und Europa vom Indischen Ozean und Asien trennt. Dass sich die Lage rasch entspannen könnte, zeichnet sich derzeit nicht ab. Zwar erklärte die US-Regierung am 1. Mai 2026 die Kampfhandlungen mit dem Iran offiziell für beendet, die Sicherheitslage in der Region bleibt jedoch fragil.

Vor diesem Hintergrund stellt sich für Unternehmen die Frage, welche rechtlichen Folgen sich für bestehende Kauf- und Lieferverträge ergeben. Dieser Newsletter beleuchtet die wichtigsten Punkte aus Sicht des Schweizer Rechts und des CISG (UN-Kaufrecht oder Wiener Kaufrecht), mit Fokus auf Lieferverzögerungen und Preisentwicklungen:

1. Lieferverzögerungen: Wer trägt das Risiko?

Aus Sicht des Verkäufers

Für Verkäufer, die Waren aus Asien verschiffen oder deren Rohstoffbeschaffung vom Transit durch die Strasse von Hormuz abhängt, stellt die aktuelle Lage eine erhebliche Gefahr für Lieferverzögerungen (Späterfüllung) dar.

Ob die Verspätung rechtlich entschuldigt ist, richtet sich primär nach den konkret vereinbarten Vertragsklauseln. Seit der Covid‑19‑Pandemie enthalten Kauf‑ und Lieferverträge häufig Force‑Majeure‑Klauseln. Deren Auslegung unter Schweizer Recht erfolgt nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen. Üblicherweise befreien solche Klauseln den Schuldner von der Haftung, wenn die Verzögerung auf Ereignissen beruht, die ausserhalb seiner Kontrolle liegen, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und vernünftigerweise nicht hätten vermieden oder überwunden werden können. Eine bewaffnete Blockade sowie Angriffe auf Handelsschiffe dürften – bei entsprechendem Klauselwortlaut, insbesondere bei ausdrücklicher Nennung von Kriegshandlungen, Regierungsakten oder Embargos – grundsätzlich eine Berufung auf höhere Gewalt tragen. Die meisten Klauseln verlangen eine unverzügliche schriftliche Benachrichtigung und greifen nur, wenn die Erfüllung vollständig verunmöglicht wird, nicht nur erschwert.

Fehlen einschlägige Vertragsklauseln, so bestimmen sich die Risikotragung und die Haftung für Schadenersatz nach dem anwendbaren Recht. Bei internationalen Kaufverträgen ist dies in der Regel das CISG, sofern es nicht ausgeschlossen wurde. Andernfalls gilt das Schweizer Obligationenrecht (OR).

Das CISG kennt grundsätzlich einen einheitlichen Tatbestand der Vertragsverletzung, wobei dem Käufer zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe (Art. 45 ff. CISG) nicht von der Art der Leistungsstörung, sondern von deren Intensität (Wesentlichkeit) abhängt. Der Verkäufer ist jedoch nach Art. 79 CISG bei einem Lieferverzug von der Haftung befreit, wenn er nachweist, dass die Nichterfüllung auf einem ausserhalb seiner Kontrolle liegenden Hindernis beruht, das bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war und das er vernünftigerweise nicht hätte vermeiden oder überwinden können. Eine vollständige Sperrung der einzigen Transportroute dürfte diesen Standard grundsätzlich erfüllen, allerdings nur für Verträge, die vor der erkennbaren Eskalation Ende Februar 2026 abgeschlossen wurden. Für spätere Vertragsschlüsse wird die Vorhersehbarkeit der Blockade zunehmend schwieriger zu verneinen sein.

Entscheidend aus Verkäufersicht ist unter dem CISG zudem die rechtzeitige Meldung des Hindernisses an den Käufer (Art. 79 Abs. 4 CISG).

Anders als das CISG unterscheidet das OR hingegen zwischen den Arten der einzelnen Leistungsstörungen:

Unter dem OR ist bei Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung grundsätzlich Art. 97 OR massgebend. Danach haftet der Schuldner für den entstandenen Schaden, sofern er nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Eine Befreiung setzt voraus, dass die Leistung unmöglich geworden ist. Dies ist nur der Fall, wenn sie von Anfang an oder im Zeitpunkt der Erfüllung definitiv nicht mehr erbracht werden kann (Art. 119 OR). Eine blosse, auch erhebliche Erschwerung genügt nicht.

Allenfalls kommt bei ausserordentlichen Preisentwicklungen eine richterliche Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht (clausula rebus sic stantibus; vgl. dazu unten). Die aktuellen Beeinträchtigungen der Schifffahrt dürften jedoch in der Regel keine rechtliche Unmöglichkeit begründen.

Solange die Leistung nachholbar ist, gelangen die Verzugsvorschriften (Art. 102 ff. OR) zur Anwendung. Die verspätete Leistung stellt zwar eine nicht gehörige Erfüllung dar, wird jedoch als eigenständiger Tatbestand des Schuldnerverzugs erfasst, solange die Erfüllung noch möglich ist. Nach Art. 103 Abs. 1 OR hat der Schuldner den aus der Verspätung entstehenden Schaden zu ersetzen. Wie grundsätzlich bei allen Formen der Vertragsverletzung wird das Verschulden vermutet. Um sich zu entlasten, muss der Schuldner nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts, können kriegsbedingte Umstände, insbesondere Kriegswirren und kriegswirtschaftliche Massnahmen, objektive Entlastungsgründe darstellen die einen Verzug ausschliessen.

Aus Sicht des Käufers

Der Käufer, der auf fristgerechte Lieferung angewiesen ist, sieht sich mit der Frage konfrontiert, ob er Ersatz beschaffen und daraus resultierende höhere Kosten auf den Verkäufer abwälzen darf.

Unter dem CISG steht dem Käufer bei Lieferverzögerungen ein abgestuftes Instrumentarium zur Verfügung. Er kann zunächst weiterhin Erfüllung verlangen und gleichzeitig Ersatz für den Verzugsschaden geltend machen (Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 CISG). Zudem kann er dem Verkäufer eine Nachfrist zur Lieferung setzen (Art. 47 CISG). Erfolgt die Lieferung auch innerhalb dieser Frist nicht, ist der Käufer berechtigt, den Vertrag aufzuheben (Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG) und Ersatz für den durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu verlangen (Art. 74 CISG) oder einen Deckungskauf vorzunehmen (Art. 75 CISG). Sofern die Lieferverzögerung im Einzelfall als wesentliche Vertragsverletzung zu qualifizieren ist, kann der Käufer auch ohne Nachfristsetzung den Vertrag aufheben (Art. 25 CISG), wobei die Schwelle hierfür hoch ist.

Beruft sich der Verkäufer, wie oben ausgeführt, erfolgreich auf Art. 79 CISG, entfällt seine Schadenersatzhaftung. Der Anspruch des Käufers auf Erfüllung bleibt jedoch grundsätzlich unberührt bestehen.

Aus Sicht des OR gilt: Befindet sich der Schuldner bei einem zweiseitigen Vertrag im Verzug, hat der Gläubiger ihm grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung anzusetzen (Art. 107 Abs. 1 OR). Eine solche Nachfrist ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sie offensichtlich nutzlos wäre, die Leistung infolge Verzugs für den Gläubiger ohne Interesse ist oder sich aus dem Vertrag ergibt, dass die Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen muss.

Bleibt die Leistung auch nach Ablauf der Nachfrist aus, kann der Gläubiger zwischen verschiedenen Optionen wählen: Er kann weiterhin auf Erfüllung bestehen und Schadenersatz wegen Verspätung verlangen oder, wenn er dies unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten (Art. 107 Abs. 2 OR). Im Fall des Rücktritts entfällt die Pflicht zur Gegenleistung, und bereits Erbrachtes ist zurückzuerstatten. Zudem besteht ein Anspruch auf Ersatz des durch das Dahinfallen des Vertrags entstandenen Schadens, sofern der Schuldner nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft (Art. 109 OR).

In beiden Rechtsordnungen trifft den Käufer zudem eine Schadensminderungsobliegenheit. Praktisch empfiehlt es sich für Käufer daher, alle zumutbaren Schritte zur Schadensminderung zu dokumentieren und den Verkäufer zur Stellungnahme aufzufordern.

2. Preissteigerungen bei Erdöl und Erdölprodukten: Sind Verträge anzupassen?

Die Unterbrechung der Schifffahrt in der Strasse von Hormuz hat zu einer dramatischen Preisentwicklung geführt. Der Brent-Rohölpreis stieg zeitweise auf über USD 126 pro Barrel. Analysten sehen bei anhaltender Sperrung Potenzial bis USD 200.Dies zieht erhebliche Folgefragen für länger laufende Verträge über den Verkauf von Erdöl und Erdölprodukten nach sich.

Aus Sicht des Käufers

Für Unternehmen, die Erdöl oder Erdölprodukte zu fixen Preisen eingekauft haben, ist die aktuelle Situation auf den ersten Blick vorteilhaft – zumindest, wenn der Verkäufer noch liefern kann. Problematisch wird es jedoch, wenn der Käufer seinerseits Abnehmer beliefern muss und die eigene Lieferkette stockt.

In länger laufenden Lieferverträgen ohne Preisanpassungsklausel können Käufer bei einer drastischen Preissteigerung theoretisch auf Vertragserfüllung zum vereinbarten Preis bestehen. Freilich wird der Verkäufer in einem solchen Fall prüfen, ob er sich auf Hardship berufen kann (dazu unten). Aus Käufersicht empfiehlt sich in dieser Situation Verhandlungsbereitschaft zu signalisieren: Eine einvernehmliche Anpassung ist meist vorzuziehen, wenn der Handelspartner langfristig bedeutsam ist.

Aus Sicht des Verkäufers

Für Verkäufer, die zu fixen Preisen kontrahiert haben und Rohstoffe nun zu massiv gestiegenen Marktpreisen beschaffen müssen, stellt die Preisexplosion eine erhebliche Belastung dar. Hier sind folgende rechtliche Mechanismen zu prüfen:

Enthält der Vertrag eine Hardship-Klausel, kann der Verkäufer bei unzumutbarer Veränderung der Vertragsbedingungen eine Nachverhandlung verlangen. Gut ausgestaltete Klauseln definieren Schwellenwerte – etwa eine Preissteigerung über einem bestimmten Prozentsatz – und sehen ein mehrstufiges Verfahren vor. Die ICC-Musterklauseln (zuletzt 2020 aktualisiert) bieten hierfür eine bewährte Vorlage.

Fehlt eine Hardship-Klausel, bietet Art. 79 CISG bei reinen Preissteigerungen nur begrenzte Abhilfe. Zwar anerkennt die herrschende Lehre, dass auch wirtschaftliche Leistungserschwerungen grundsätzlich darunterfallen können. Die Schwelle ist jedoch hoch: Eine Verteuerung um 50 % dürfte kaum genügen, während eine Verdopplung oder Verdreifachung der Beschaffungskosten im Einzelfall anders zu beurteilen sein kann. Art. 79 CISG suspendiert allenfalls die Leistungspflicht, sieht aber keine richterliche Vertragsanpassung vor.

Wesentlich weiter geht demgegenüber die clausula rebus sic stantibus nach Schweizer OR: Haben sich die Verhältnisse nach Vertragsschluss grundlegend verändert, kann ein Gericht oder Schiedsgericht den Vertrag anpassen oder – als letztes Mittel – aufheben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist erforderlich, dass die Veränderung ausserhalb der Kontrolle des Schuldners lag, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war und zu einer gravierenden Äquivalenzstörung führt. Ob diese Voraussetzungen bei vor Ende Februar 2026 abgeschlossenen Verträgen erfüllt sind, ist anhand des Einzelfalls sorgfältig zu prüfen. Dabei dürfte die historische Einmaligkeit der Preissprünge eine wesentliche Rolle spielen.

Vorausschauendes Vertragsmanagement ist entscheidend

Die aktuelle Lage an der Strasse von Hormuz illustriert einmal mehr, wie rasch geopolitische Ereignisse bestehende Vertragsstrukturen unter Druck setzen können. Angesichts der anhaltenden Unsicherheiten empfehlen wir Unternehmen mit Liefer- oder Bezugsverträgen für Erdöl, Erdölprodukte oder Güter mit hoher Transportabhängigkeit folgende Massnahmen:

  • Bestandsverträge prüfen: Force-Majeure- und Hardship-Klauseln auf Anwendbarkeit und Benachrichtigungspflichten analysieren; anwendbares Recht (CISG vs. OR) und Gerichtsstand klären.

  • Benachrichtigungen aussprechen: Betroffene Parteien sollten Force-Majeure-Ereignisse unverzüglich und schriftlich anzeigen, um vertragliche Fristen zu wahren.

  • Schadensminderungspflicht beachten: Sowohl Käufer als auch Verkäufer sind verpflichtet, zumutbare Massnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen und diese zu dokumentieren (Alternativrouten, Deckungskäufe, Einlagerungsoptionen).

  • Neuverhandlungen proaktiv angehen: Eine einvernehmliche Vertragsanpassung ist in der Regel effizienter und kostengünstiger als ein Rechtsstreit – insbesondere bei langfristigen Geschäftsbeziehungen.

  • Neue Verträge sorgfältig gestalten: Massgeschneiderte Preisanpassungs-, Hardship- und Force-Majeure-Klauseln sowie eine klare Risikoverteilung bezüglich Logistikkosten sollten von Anfang an vereinbart werden.

Bei Fragen zur Vertragsanpassung, zur Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen aus internationalen Liefer- und Kaufverträgen sowie zum internationalen Handelsrecht steht Ihnen unser Team von Wartmann Merker gerne zur Verfügung